Bürokraten, fsinf, Oberflächenadministratoren, kif389, SMW-Administratoren, SMW-Kuratoren, SMW-Editoren, Oversighter, Administratoren
384
Bearbeitungen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Habilitiert zu sein bedeutet, die Lehrbefugnis ("venia docendi") für eine Universität nachgewiesen zu haben. | Habilitiert zu sein bedeutet, die Lehrbefugnis ("venia docendi") für eine Universität nachgewiesen zu haben. | ||
Voraussetzung für die Habilitation ist der | |||
Rechtlich ist sie in {{ris|UG|103}} und in den [https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/Datenschutz_und_Dokumentenmanagement/Habilitationsverfahren.pdf Richtlinien für das Habilitationsverfahren der TU Wien] (Teil der Satzung) geregelt. | Voraussetzung für die Habilitation ist der Abschluss eines Doktoratsstudiums bzw. die Promotion. Rechtlich ist sie in {{ris|UG|103}} und in den [https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/Datenschutz_und_Dokumentenmanagement/Habilitationsverfahren.pdf Richtlinien für das Habilitationsverfahren der TU Wien] (Teil der Satzung) geregelt. | ||
An der Fakultät für Informatik an der TU wird das (wie an vielen anderen Unis) folgendermaßen gehandhabt: | An der Fakultät für Informatik an der TU wird das (wie an vielen anderen Unis) folgendermaßen gehandhabt: | ||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
: Diese besteht aus etwa 5 wissenschaftlichen Artikeln (+ ein paar Ergänzungen, die nicht Teil der eigentlichen Schrift sind), die aussagekräftig für das eigene Forschungsgebiet sind. | : Diese besteht aus etwa 5 wissenschaftlichen Artikeln (+ ein paar Ergänzungen, die nicht Teil der eigentlichen Schrift sind), die aussagekräftig für das eigene Forschungsgebiet sind. | ||
* Eine | * Eine Habilitationskommission wird gebildet. | ||
: Sie besteht einer vorsitzenden Person, habilitierten Lehrenden zur Begutachtung der fachlichen Qualifikation, Studierenden zur Beurteilung der | : Sie besteht einer vorsitzenden Person, habilitierten Lehrenden zur Begutachtung der fachlichen Qualifikation, Studierenden zur Beurteilung der didaktischen Qualifikation und einer Vertreterin des Kreises für Gleichbehandlungsfragen. | ||
: Für die Feststellung der Qualifikation werden Gutachten benötigt - die fachlichen Gutachten sollten sowohl von habilitierten Lehrenden an der Universität kommen als auch von außerhalb, die didaktischen Gutachten kommen üblicherweise von den Studierenden (so wie marty das mitbekommen hat, ist das aber nicht notwendig). | : Für die Feststellung der Qualifikation werden Gutachten benötigt - die fachlichen Gutachten sollten sowohl von habilitierten Lehrenden an der Universität kommen als auch von außerhalb, die didaktischen Gutachten kommen üblicherweise von den Studierenden (so wie marty das mitbekommen hat, ist das aber nicht notwendig). | ||
Zeile 17: | Zeile 17: | ||
* Zum zweiten Termin findet eine öffentliche Probevorlesung der Kandidatin statt. | * Zum zweiten Termin findet eine öffentliche Probevorlesung der Kandidatin statt. | ||
* Beim dritten Termin berät die Kommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Gutachten. Nach einer Abstimmung über die fachliche Eignung wird über die didaktische Qualifikation abgestimmt. | |||
* Danach kann die Habilitation verliehen werden. | |||
[[Kategorie:Lexikon]] | [[Kategorie:Lexikon]] |
Bearbeitungen