Geschlechtergerechte Sprache: Unterschied zwischen den Versionen
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Auch in der [[Satzung der TU Wien]] findet sich ein eigener Abschnitt zum AKG. Der AKG hat die Aufgabe einen [https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/Datenschutz_und_Dokumentenmanagement/Frauenfoerderungsplan.pdf Frauenförderungsplan] zu erstellen, der für alle | Auch in der [[Satzung der TU Wien]] findet sich ein eigener Abschnitt zum AKG. Der AKG hat die Aufgabe einen [https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/Datenschutz_und_Dokumentenmanagement/Frauenfoerderungsplan.pdf Frauenförderungsplan] zu erstellen, der für alle Universitätsangehörigen (und damit auch Studierenden) gilt. | ||
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(1) Alle Organe und Verwaltungseinrichtungen der Technischen Universität Wien sind dazu aufgefordert, sich in Aussendungen, Formularen, Protokollen, Reden und anderen an die Öffentlichkeit oder an die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen einer geschlechtergerechten Sprache zu bedienen. Es sind daher in diesem Zusammenhang in allen Schriftstücken und – wo dies sinnvoll und machbar erscheint – auch bei mündlichen Äußerungen entweder explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden.<br> | (1) Alle Organe und Verwaltungseinrichtungen der Technischen Universität Wien sind dazu aufgefordert, sich in Aussendungen, Formularen, Protokollen, Reden und anderen an die Öffentlichkeit oder an die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen einer geschlechtergerechten Sprache zu bedienen. Es sind daher in diesem Zusammenhang in allen Schriftstücken und – wo dies sinnvoll und machbar erscheint – auch bei mündlichen Äußerungen entweder explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden.<br> | ||
(2) Die Verwendung von Generalklauseln, in denen z.B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig. | (2) Die Verwendung von Generalklauseln, in denen z.B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig. | ||
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2023, 03:48 Uhr
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Text[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Über Sprache sprechen - Eigentlich ein Text von at.indymedia.org, diese ist aber grade down...
Hintergrundwissen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Gender an der TU Wien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das UG hat einen eigenen Abschnitt zur Gleichstellung von Frauen und Männern, in diesem wird unter anderem der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) definiert, der auf allen Universitäten einzurichten ist. Dieser ist durch § 42 UG definiert.
Auch in der Satzung der TU Wien findet sich ein eigener Abschnitt zum AKG. Der AKG hat die Aufgabe einen Frauenförderungsplan zu erstellen, der für alle Universitätsangehörigen (und damit auch Studierenden) gilt.
Ein Auszug aus diesem Plan: § 11
(1) Alle Organe und Verwaltungseinrichtungen der Technischen Universität Wien sind dazu aufgefordert, sich in Aussendungen, Formularen, Protokollen, Reden und anderen an die Öffentlichkeit oder an die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen einer geschlechtergerechten Sprache zu bedienen. Es sind daher in diesem Zusammenhang in allen Schriftstücken und – wo dies sinnvoll und machbar erscheint – auch bei mündlichen Äußerungen entweder explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden.<br> (2) Die Verwendung von Generalklauseln, in denen z.B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.